Nach Auffassung des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg sind die Waren “Schmuckwaren” und “Brillen, Uhren und Zeitmessinstrumente” ähnlich. In den Entscheidungsgründen heißt es diesbezüglich wie folgt: Eine zur Verwechslungsgefahr führende Ähnlichkeit besteht jedenfalls zwischen Schmuckwaren und Brillen. Der BGH hat in seiner Entscheidung “Tiffani II” (…) zur Warengleichartigkeit dieser Produkte das Folgende ausgeführt: “Das […]
Trending Articles
More Pages to Explore .....